Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

14.06.2018

Abkürzung

WAG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Allgemeine organisatorische Anforderungen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den organisatorischen Anforderungen gemäß Kapitel römisch zwei der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dieser Personen nachkommen („Compliance“).
  2. Absatz 2,Ein Rechtsträger hat auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte gemäß Paragraph 45, den Kundeninteressen schaden.
  3. Absatz 3,Durch die in Absatz 2 und den Paragraphen 30 und 31 genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,, einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Vorteile beziehen, nicht berührt.
  4. Absatz 4,Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren einzurichten.
  5. Absatz 5,Ein Rechtsträger, der zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, oder c oder zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 7 a BWG berechtigt ist, hat Maßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, zu treffen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.
  6. Absatz 6,Unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, zu verlangen, hat ein Rechtsträger über solide Sicherheitsmechanismen zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.

Schlagworte

Wertpapierabrechnung

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195425