(5)Absatz 5,Ein Rechtsträger, der zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 3 lit. b oder c oder zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und 7a BWG berechtigt ist, hat Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu treffen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.Ein Rechtsträger, der zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, oder c oder zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 und 7 a BWG berechtigt ist, hat Maßnahmen gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, zu treffen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.