Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59,

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 59,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    (Zu Paragraph eins, Absatz eins,): Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind bis zum 31. Dezember 2018 Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 59, Ziffer 3,
  2. Ziffer 2
    (zu Paragraph eins, Absatz 2,): Zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 31. Dezember 2018 gilt die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu gründende Haftungsgesellschaft nicht als Sicherungseinrichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  3. Ziffer 3
    Bis zum 31. Dezember 2018 hat jeder Fachverband eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die diesem Fachverband angehörende Kreditinstitute, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 45, Absatz eins, seiner Sicherungseinrichtung angehören müssen, sowie Kreditinstitute gemäß Paragraph 48, Absatz 2 und Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 48, Absatz 3, aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben sich vorzubereiten, um die Gründung der Haftungsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, rechtzeitig bis zum 1. Jänner 2018 sowie die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ab dem 1. Jänner 2019 sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen dieser Vorbereitung untereinander, mit der Haftungsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und mit der FMA zusammenzuarbeiten. Die FMA ist berechtigt, von den Sicherungseinrichtungen und der Haftungsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Informationen über den Stand der Vorbereitung einzuholen. Im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dieser Ziffer können, ausgenommen durch die FMA, zahlenförmige Daten nur in aggregierter Form verlangt werden. Die Haftungsgesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, hat Informationen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Vorbereitung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln.
  4. Ziffer 4
    Die bei den Fachverbänden gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, eingerichteten Sicherungseinrichtungen haben am 1. Jänner 2019 die verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungsfonds der einheitlichen Sicherungseinrichtung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) und gegebenenfalls der Sicherungseinrichtung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) zu übertragen. Bestehen am 1. Jänner 2019 mehrere Sicherungseinrichtungen, so hat die Übertragung der verfügbaren Finanzmittel anteilig zu den bis zu diesem Zeitpunkt durch jedes Mitgliedsinstitut gemäß Paragraph 21, geleisteten Beiträgen an jene Sicherungseinrichtungen zu erfolgen, der die Mitgliedsinstitute ab 1. Jänner 2019 angehören. Bestehen zum Stichtag 1. Jänner 2019 noch aufrechte Forderungen von zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen eine erstbetroffene Sicherungseinrichtung eines Fachverbands, so treten mit Ablauf des 1. Jänner 2019 die Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen in die Rechte der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung und die Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung in die Verpflichtungen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung, jeweils anteilig zu den bis zu diesem Zeitpunkt durch jedes Mitgliedsinstitut gemäß Paragraph 21, geleisteten Beiträgen, ein. Die Sicherungseinrichtungen, denen derartig verpflichtete Mitgliedsinstitute nach dem 1. Jänner 2019 zugeordnet sind, haben diese offenen Forderungen durch Sonderbeiträge bei den ehemaligen Mitgliedsinstituten der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung einzuheben und den Sicherungseinrichtungen, denen die ehemaligen Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen angehören, zu übertragen.
  5. Ziffer 5
    (zu Paragraph 3,): Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes können Anträge auf Anerkennung gemäß Paragraph 3, gestellt und Anerkennungen gemäß Paragraph 3, erteilt werden; eine Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA gemäß Paragraph 3, ist jedoch frühestens ab dem 1. Jänner 2019 wirksam.
  6. Ziffer 6
    (zu Paragraph 7,): Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 21, gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 2. Teils dieses Bundesgesetzes:
    1. Litera a
      Einlagensicherungssysteme:
      1. Sub-Litera, a, a
        gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 59, Ziffer 3,, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU,
      2. Sub-Litera, b, b
        vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
      3. Sub-Litera, c, c
        institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;
    2. Litera b
      Mitgliedsinstitut: CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph 8, Absatz eins,
  7. Ziffer 7
    (zu Paragraph 8, Absatz eins,): Abweichend von Paragraph 8, Absatz eins, gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen,
    1. Litera a
      der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, anzugehören haben oder
    2. Litera b
      sich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der aufnehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachverbandes anschließen können.
  8. Ziffer 8
    (zu Paragraph 13, Absatz eins,): Abweichend von der in Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehenen Erstattungsfrist von sieben Arbeitstagen gelten die folgenden Erstattungsfristen in den folgenden Übergangszeiträumen:
    1. Litera a
      bis zum 31. Dezember 2018: bis zu 20 Arbeitstage;
    2. Litera b
      vom 1. Jänner 2019 bis zum 31. Dezember 2020: bis zu 15 Arbeitstage;
    3. Litera c
      vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2023: bis zu zehn Arbeitstage.
    Während der Übergangszeiträume gemäß Litera a bis c haben die Sicherungseinrichtungen, wenn sie den gesamten Betrag der gedeckten Einlagen nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Einleger erstatten können, auf Antrag des Einlegers innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Antragstellung einen angemessenen Betrag der gedeckten Einlagen an den Einleger auszuzahlen, um dessen Lebenshaltungskosten zu decken. Die Sicherungseinrichtungen haben die Auszahlung des angemessenen Betrags auf Basis und nach Prüfung des Antrags des Einlegers, der ihnen bereits vorliegenden Daten sowie der von den Mitgliedsinstituten bereitzustellenden Daten vorzunehmen. Der ursprüngliche Anspruch des Einlegers auf Auszahlung eines Betrags in Höhe seiner gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 13, verringert sich in diesem Fall um den durch die Sicherungseinrichtung ausgezahlten angemessenen Betrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten.
  9. Ziffer 9
    (zu Paragraph 18, Absatz eins,):
    1. Litera a
      Der Einlagensicherungsfonds ist bis 3. Juli 2024 (Endtermin) aufzubauen, wobei 2015 ein Beitrag in Höhe eines halben Jahresbeitrags einzuheben ist. Die Sicherungseinrichtung hat sicher zu stellen, dass ihre Methode einen gleichmäßigen Aufbau des Einlagensicherungsfonds gewährleistet, wobei die Auswirkungen der Konjunktur auf mögliche prozyklische Effekte bei der Beitragsaufbringung zu berücksichtigen sind.
    2. Litera b
      Die FMA kann auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Verlängerung des Endtermins um bis zu vier Jahre bewilligen, falls die Sicherungseinrichtung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2014/49/EU aber vor dem Endtermin insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 vH der gedeckten Einlagen vorgenommen hat. Die Bewilligung hat auch die Zielausstattung in den Jahren der verlängerten Aufbauphase zu konkretisieren.
    3. Litera c
      Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, vorhandene Vermögensbestandteile der Sicherungseinrichtung, die die Anforderungen an die verfügbaren Finanzmittel erfüllen, können in den Einlagensicherungsfonds derselben Sicherungseinrichtung eingebracht werden.
    4. Litera d
      Vorbehaltlich des Eintritts eines Sicherungsfalls haben die Sicherungseinrichtungen gemäß Ziffer 3, sicherzustellen, dass ihre Einlagensicherungsfonds am 1. Jänner 2019 jeweils mit verfügbaren Finanzmitteln in Höhe von 0,31 vH der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute dotiert ist.
  10. Ziffer 10
    (zu Paragraph 21, Absatz 3,): abweichend von Paragraph 21, Absatz 3, beträgt der Anteil der Zahlungsverpflichtungen an den jeweiligen Jahresbeiträgen der Mitgliedsinstitute
    1. Litera a
      2015 zu 0vH;
    2. Litera b
      2016 bis zu 10vH;
    3. Litera c
      2017 bis zu 20vH; und
    4. Litera d
      2018 bis zu 25vH.
  11. Ziffer 11
    (zu Paragraph 27, Absatz 2,): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu Paragraph 27, Absatz 2,, dass CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
  12. Ziffer 12
    (zu Paragraph 44,): Abweichend von Paragraph 44, Ziffer 7 und Ziffer 9, gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 3. Teils dieses Bundesgesetzes:
    1. Litera a
      Mitgliedsinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph 45, Absatz eins ;,
    2. Litera b
      Anlegerentschädigungssystem: gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, sowie sonstige gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungsssyteme.
  13. Ziffer 13
    (zu Paragraph 45, Absatz eins,): Abweichend von Paragraph 45, Absatz eins, gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, durchführen,
    1. Litera a
      der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, anzugehören haben oder
    2. Litera b
      sich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der aufnehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachverbandes anschließen können.
  14. Ziffer 14
    (zu Paragraph 48, Absatz 2,): Abweichend von Paragraph 48, Absatz 2, sind Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die Paragraphen 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (Paragraph 9, Absatz eins, BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist Paragraph 49, anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß Paragraph 49, als eine Zweigstelle zu betrachten.
  15. Ziffer 15
    (zu Paragraph 48, Absatz 4,): Abweichend von Paragraph 48, Absatz 4, sind Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WAG 2018, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 oder 5 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaats anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 17, WAG 2018, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 WAG 2018 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen Paragraph 76, WAG 2018. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 oder 5 und nur insoweit, als die Paragraphen 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist Paragraph 50, sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß Paragraph 50, als eine Zweigstelle zu betrachten.
  16. Ziffer 16
    (zu Paragraph 49, Absatz 5,): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu Paragraph 49, Absatz 5,, dass Kreditinstitute gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
  17. Ziffer 17
    (zu Paragraph 56,): Die für das Jahr 2015 anfallenden Ist-Kosten werden im Jahr 2016 erstmals verrechnet, wobei allerdings 2015 eine Vorauszahlungsvorschreibung für das Jahr 2016 an die Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21 und Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 44, Ziffer 7, erfolgen kann.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Schlagworte

Einlagensicherungssystem

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40195184