Kurztitel

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Abkürzung

GSA

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Aufgabe und zulässige Tätigkeiten der Abbaueinheit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Abbaueinheit obliegt die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Der Portfolioabbau hat nach dem Abbauplan gemäß Paragraph 5, zu erfolgen und ist im Rahmen der Abbauziele so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Absatz eins bis 5 durch d ie Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Zur Aufgabe der Abbaueinheit zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am 31. Dezember 2013 in den Konzernabschluss der HBInt einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß Paragraph 2, Absatz eins, als Konzerngesellschaften der HBInt gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht. Übergangsdienstleistungen dürfen bis längestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt erbracht werden, ab dem der Bund weder direkt noch indirekt am Dienstleistungsempfänger beteiligt ist.
  3. Absatz 3,Die Abbaueinheit darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Abbaueinheit darf weiters Vermögenswerte von in Absatz 2, genannten Rechtsträgern erwerben und diese dem Portfolioabbau zuführen; von sonstigen Dritten darf die Abbaueinheit Vermögenswerte nur im Rahmen von Restrukturierungen ihrer Vermögenswerte erwerben. Ist der Bund weder direkt noch indirekt an einem in Absatz 2, genannten Rechtsträger beteiligt, darf ein solcher Erwerb nur bis 31. März 2016 erfolgen.
  4. Absatz 4,Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 -, 13,, Paragraph 28 a,, Paragraph 38,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins bis 5, Paragraphen 43 bis 59 a, Paragraph 65,, Paragraphen 66 und 67, 70 Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7 bis 9, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6, hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und 8, Paragraph 73 a,, Paragraph 75,, Paragraph 76,, Paragraphen 77 und 77 a, Paragraph 79,, Paragraphen 98 bis 99 e, Paragraph 99 g und Paragraphen 101, und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. I 492 aus 1927,, sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sind auf die Abbaueinheit anzuwenden.
  5. Absatz 5,Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG und des Depotgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2018, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks und der Paragraphen 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, WAG 2018 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.
  7. Absatz 7,Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Schlagworte

Beteiligungsverkauf, Bankgeschäft, Zinsrisiko, Währungsrisiko, Kreditrisiko

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20008905

Dokumentnummer

NOR40195165