Kurztitel

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

03.02.2018

Außerkrafttretensdatum

31.01.2023

Abkürzung

AIFMG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anfangskapital und Eigenmittel

Paragraph 7,

  1. Absatz einsEin AIFM, der ein intern verwalteter AIF ist, hat über ein Anfangskapital von mindestens 300 000 Euro zu verfügen.
  2. Absatz 2Ein AIFM, der zum externen Verwalter von AIF bestellt wird, hat über ein Anfangskapital von mindestens 125 000 Euro zu verfügen.
  3. Absatz 3Übersteigt der Wert der von dem AIFM verwalteten AIF-Portfolios 250 Mio. Euro, hat der AIFM zusätzliche Eigenmittel einzubringen; diese zusätzlichen Eigenmittel haben 0,02 vH des Betrags zu entsprechen, um den der Wert der Portfolios des AIFM 250 Mio. Euro übersteigt; die erforderliche Gesamtsumme aus Anfangskapital und zusätzlichem Betrag übersteigt jedoch nicht 10 Mio. Euro.
  4. Absatz 4Für die Zwecke des Absatz 3, gelten die vom AIFM verwalteten AIF, einschließlich AIF, für die der AIFM gemäß Paragraph 18, Funktionen an Dritte übertragen hat, jedoch mit Ausnahme von AIF-Portfolios, die der AIFM im Auftrag Dritter verwaltet, als die Portfolios des AIFM.
  5. Absatz 5Ungeachtet des Absatz 3, haben AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins, WAG 2018 genannten Betrag zu verfügen.
  6. Absatz 6Um die potenziellen Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die AIFM nach diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2011/61/EU nachgehen können, abzudecken, haben sowohl intern verwaltete AIF als auch externe AIFM über
    1. Ziffer eins
      zusätzliche Eigenmittel, um potenzielle Haftungsrisiken aus beruflicher Fahrlässigkeit angemessen abzudecken, oder
    2. Ziffer 2
      eine Berufshaftpflichtversicherung für die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit ergebende Haftung, die den abgedeckten Risiken entspricht,
    zu verfügen.
  7. Absatz 7Eigenmittel, einschließlich der zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 6, Ziffer eins,, dürfen nur in liquide Vermögenswerte oder Vermögenswerte investiert werden, die kurzfristig unmittelbar in Bargeld umgewandelt werden können und keine spekulativen Positionen enthalten. Ein AIFM, der zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist, hat dies nur in Bezug auf die zusätzlichen Eigenmittel gemäß Absatz 6, Ziffer eins, einzuhalten.
  8. Absatz 8Mit Ausnahme der Absatz 6 und 7 und mit Ausnahme von gemäß Artikel 9, der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakten gilt diese Bestimmung nicht für AIFM, die zugleich auch OGAW-Verwaltungsgesellschaften sind.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.70 aus 2014, Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40195151