Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108 a

Inkrafttretensdatum

27.07.2017

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

4. Hauptstück
Gerichtlich strafbare Handlungen

Missbrauch einer Insider-Information

Paragraph 108 a,

  1. Absatz eins,Personen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Litera a bis Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, das sind
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      Personen mit Beteiligung am Kapital eines Unternehmens,
    3. Ziffer 3
      Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu Informationen haben und
    4. Ziffer 4
      Personen, die sich diese Informationen auf kriminelle Weise beschafft haben,
    die Insider-Informationen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mit dem Vorsatz ausnützen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem sie
    1. Litera a
      diese Informationen im Wege des Erwerbs oder der Veräußerung derartiger Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt nutzen,
    2. Litera b
      diese Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben geschieht, oder
    3. Litera c
      auf der Grundlage von Insider-Informationen anderen Personen empfehlen oder andere Personen dazu verleiten, derartige Energiegroßhandelsprodukte, auf die sich die Information bezieht, zu erwerben oder zu veräußern,
    sind vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Insider gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 eine Insider-Information im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Bezug auf Strom betreffende Energiegroßhandelsprodukte im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auf die in Absatz eins, bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Die Tat ist nach Absatz eins und 2 nicht strafbar, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Strom kauft, um den sicheren Netzbetrieb zu gewährleisten, oder
    2. Ziffer 2
      die jeweils in Artikel 3, Absatz 4, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Marktteilnehmer in der dort beschriebenen Weise tätig werden.
  4. Absatz 4,Die Zuständigkeit zur Durchführung des Hauptverfahrens wegen Missbrauchs einer Insider- Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Dies gilt auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

Anmerkung

1. Paragraph 108, wurde durch Artikel 2, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, aufgehoben. Die Hauptstücküberschrift wurde daher hierher übernommen.

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40195087