Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 164,

Inkrafttretensdatum

27.07.2017

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Hauptstück
Geldbußen

Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände

Paragraph 164,

  1. Absatz einsÜber Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Fernleitungsnetzbetreiber, ein Speicherunternehmen, den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes oder ein Unternehmen das Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph 8, Absatz eins,, 2 oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 11,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 123,, Paragraph 129,, Paragraph 129 a, oder Paragraph 156, Absatz 4, Daten widerrechtlich offenbart;
    3. Ziffer 3
      seinen Pflichten gemäß Paragraph 32,, Paragraph 34 bis Paragraph 37,, Paragraph 43,, Paragraph 47,, Paragraph 62 bis Paragraph 65, oder Paragraph 67, nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in Paragraph 108, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    5. Ziffer 5
      den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in Paragraph 109 bis Paragraph 111, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in Paragraph 112 bis Paragraph 116, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 116, Absatz eins,, nicht nachkommt;
    7. Ziffer 7
      den in Paragraph 117, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    8. Ziffer 8
      den im Feststellungsbescheid nach Paragraph 119, oder Paragraph 120, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
    9. Ziffer 9
      den in Paragraph 119, Absatz 2, oder Paragraph 119, Absatz 6, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;
    10. Ziffer 10
      seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß Paragraph 156, nicht nachkommt;
    11. Ziffer 11
      den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
    12. Ziffer 12
      Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der darauf basierenden Leitlinien oder Netzkodizes beruhen, nicht nachkommt;
    13. Ziffer 13
      Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
    14. Ziffer 14
      Entscheidungen, die auf Leitlinien beruhen, die auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassen wurden, nicht entspricht.
  2. Absatz 2Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber, Speicherunternehmen und den Betreibers des Virtuellen Handelspunktes zu verhängen, wenn er bzw. es
    1. Ziffer eins
      den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert;
    2. Ziffer 2
      den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkung der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
    3. Ziffer 3
      seinen ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;
    4. Ziffer 4
      den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
    5. Ziffer 5
      seine Verpflichtungen auf Grund der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 enthaltenen Leitlinien nicht erfüllt.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Absatz eins und 2 Parteistellung.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40195069