Absatz einsÜber Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Fernleitungsnetzbetreiber, ein Speicherunternehmen, den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes oder ein Unternehmen das Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
- Ziffer einsden in Paragraph 8, Absatz eins,, 2 oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 2entgegen Paragraph 11,, Paragraph 69, Absatz 3,, Paragraph 123,, Paragraph 129,, Paragraph 129 a, oder Paragraph 156, Absatz 4, Daten widerrechtlich offenbart;
- Ziffer 3seinen Pflichten gemäß Paragraph 32,, Paragraph 34 bis Paragraph 37,, Paragraph 43,, Paragraph 47,, Paragraph 62 bis Paragraph 65, oder Paragraph 67, nicht nachkommt;
- Ziffer 4den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in Paragraph 108, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 5den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in Paragraph 109 bis Paragraph 111, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
- Ziffer 6den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in Paragraph 112 bis Paragraph 116, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 116, Absatz eins,, nicht nachkommt;
- Ziffer 7den in Paragraph 117, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- Ziffer 8den im Feststellungsbescheid nach Paragraph 119, oder Paragraph 120, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
- Ziffer 9den in Paragraph 119, Absatz 2, oder Paragraph 119, Absatz 6, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;
- Ziffer 10seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß Paragraph 156, nicht nachkommt;
- Ziffer 11den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
- Ziffer 12Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der darauf basierenden Leitlinien oder Netzkodizes beruhen, nicht nachkommt;
- Ziffer 13Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
- Ziffer 14Entscheidungen, die auf Leitlinien beruhen, die auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassen wurden, nicht entspricht.