Absatz einsPersonen der Unternehmensleitung müssen beruflich unabhängig sein. Es gilt dabei insbesondere Folgendes:
- Ziffer einssie dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
- Ziffer 2sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal integrierten Erdgasunternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
- Ziffer 3sie dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens als dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
- Ziffer 4sie dürfen weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesem erhalten. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Erdgasunternehmens, soweit sie nicht den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.