Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114,

Inkrafttretensdatum

27.07.2017

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Unabhängigkeit der Unternehmensleitung und der Beschäftigten

Paragraph 114,

  1. Absatz einsPersonen der Unternehmensleitung müssen beruflich unabhängig sein. Es gilt dabei insbesondere Folgendes:
    1. Ziffer eins
      sie dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
    2. Ziffer 2
      sie dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Bestellung beim vertikal integrierten Erdgasunternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen haben noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
    3. Ziffer 3
      sie dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens als dem unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
    4. Ziffer 4
      sie dürfen weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Erdgasunternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesem erhalten. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Erdgasunternehmens, soweit sie nicht den unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.
  2. Absatz 2Der unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber hat unverzüglich alle Namen und die Bedingungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung sowie die Gründe für die Bestellung oder für die Vertragsbeendigung von Personen der Unternehmensleitung der Regulierungsbehörde mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann in Bezug auf Personen der Unternehmensleitung Einwände mittels Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag einer Person der Unternehmensleitung oder des Gleichbehandlungsbeauftragen innerhalb von drei Wochen erheben,
    1. Ziffer eins
      wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit im Sinne des Absatz eins, bei der Bestellung, den Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung bestehen oder
    2. Ziffer 2
      wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen. Unrechtmäßig ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung dann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht im Einklang mit den Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit vom vertikal integrierten Erdgasunternehmen gestanden sind. Eine Klage einer Person der Unternehmensleitung kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren gemäß Paragraph 12, Absatz 4, E-ControlG oder nach Ablauf der Entscheidungsfrist der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
  4. Absatz 4Absatz eins, Ziffer 2, gilt für die Mehrheit der Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers. Die Personen der Unternehmensleitung des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers, für die Absatz eins, Ziffer 2, nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Erdgasunternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.
  5. Absatz 5Absatz eins, Ziffer eins, findet auf alle Beschäftigten des unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers gleichermaßen Anwendung.
  6. Absatz 6Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 sowie Absatz 3, Ziffer 2, finden auf die der Unternehmensleitung direkt unterstellten Personen in den Bereichen Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes gleichermaßen Anwendung.

Schlagworte

Vertragsbeendigung, Interessensbeziehung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40195065