Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2017,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 53, Absatz eins,

Text

Artikel 26,

Landes-Zielsteuerungskommission

  1. Absatz einsDer Landes-Zielsteuerungskommission gehören die Kurie des Landes mit fünf Vertreterinnen/Vertretern, die Kurie der Träger der Sozialversicherung mit fünf Vertreterinnen/Vertretern sowie eine Vertreterin/ein Vertreter des Bundes an. Bei der Vertretung der Sozialversicherung ist auf die Wahrung der aus der Selbstverwaltung erfließenden Rechte zu achten.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Innerhalb der jeweiligen Kurie ist eine Entscheidung über ihr Stimmverhalten herbeizuführen. Die Entscheidungsfindung ist für die Kurie des Landes landesgesetzlich und für die Kurie der Träger der Sozialversicherung im Sozialversicherungsrecht zu regeln.
    2. Ziffer 2
      Für Beschlussfassungen ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Träger der Sozialversicherung erforderlich.
    3. Ziffer 3
      Die Vertreterin/der Vertreter des Bundes verfügt über ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen geltendes Recht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen. Im Falle der Verhinderung des Bundes an der Sitzungsteilnahme kann dieser binnen einer Woche schriftlich und begründet sein Vetorecht einbringen.
  3. Absatz 3In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20009931

Dokumentnummer

NOR40195030