Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

27.07.2017

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Hauptstück
Geldbußen

Diskriminierung und weitere Geldbußentatbestände

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Anmerkung, richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig
    1. Ziffer eins
      den in Paragraph 8, Absatz eins, 2, oder 3 oder Paragraph 9, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 11,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 76, oder Paragraph 84, Daten widerrechtlich offenbart;
    3. Ziffer 3
      seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, 2, 3, oder 4 nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;
    5. Ziffer 5
      Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;
    7. Ziffer 7
      Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Anmerkung, richtig: erlassen) wurden, beruhen, nicht entspricht.
    8. Ziffer 8
      den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26, oder Paragraph 27, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 3,, nicht nachkommt;
    9. Ziffer 9
      den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in Paragraph 28,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, oder Paragraph 32, festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 32, Absatz eins,, nicht nachkommt;
    10. Ziffer 10
      den in Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 33, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    11. Ziffer 11
      den im Feststellungsbescheid nach Paragraph 34, Absatz eins, oder Paragraph 35, Absatz eins, festgelegten Auflagen nicht nachkommt;
    12. Ziffer 12
      den in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, oder Paragraph 34, Absatz 7, festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;
    13. Ziffer 13
      den in Paragraph 26, Absatz 2, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
    14. Ziffer 14
      den in Paragraph 28, Absatz 3, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
  2. Absatz 2,Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 5% des im vorausgegangen Anmerkung, richtig: vorausgegangenen) Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz über Netzbetreiber zu verhängen, wenn er
    1. Ziffer eins
      den Gleichbehandlungsbeauftragten an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert;
    2. Ziffer 2
      den Anschluss unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkung der verfügbaren Netzkapazitäten ablehnt und diese Ablehnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht;
    3. Ziffer 3
      seinen ihm durch die Verordnung 2009/714/EG auferlegten Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen oder seinen Berichtspflichten nicht entspricht;
    4. Ziffer 4
      den auf Grund der Verordnung 2009/714/EG ergangenen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nicht entspricht;
    5. Ziffer 5
      seine Verpflichtungen auf Grund der im Anhang der Verordnung 2009/714/EG enthaltenen Leitlinien nicht erfüllt.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren gemäß Absatz eins und 2 Parteistellung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40194937