(4)Absatz 4Sofern sich die Recherchengebühr nicht gemäß Abs. 3 ermäßigt, wird sie, wenn der Anmelder beantragt, dass die Ergebnisse einer früheren Recherche des Patentamts, einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem sonstigen Patentamt Berücksichtigung finden sollen, und wenn der internationale Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergebnisse der genannten Recherche gestützt werden kann, teilweise zurückerstattet. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist das Ausmaß der Rückerstattung festzulegen, wobei das Ausmaß 75 % der Recherchengebühr nicht überschreiten darf. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Rückerstattung erfolgt, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Ergebnisse der früheren Recherche bei der Erstellung des Internationalen Recherchenberichts verwertet werden können.Sofern sich die Recherchengebühr nicht gemäß Absatz 3, ermäßigt, wird sie, wenn der Anmelder beantragt, dass die Ergebnisse einer früheren Recherche des Patentamts, einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem sonstigen Patentamt Berücksichtigung finden sollen, und wenn der internationale Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergebnisse der genannten Recherche gestützt werden kann, teilweise zurückerstattet. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist das Ausmaß der Rückerstattung festzulegen, wobei das Ausmaß 75 % der Recherchengebühr nicht überschreiten darf. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Rückerstattung erfolgt, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Ergebnisse der früheren Recherche bei der Erstellung des Internationalen Recherchenberichts verwertet werden können.