Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

02.08.2017

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Dingliche Rechte an Musterrechten sowie das Musterrecht selbst im Fall seiner Übertragung (Paragraph 10,) werden mit der Eintragung in das Musterregister erworben.
  2. Absatz 2,Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Musterrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Der Antrag, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.
  4. Absatz 4,Rechtsstreitigkeiten, die Musterrechte betreffen, sind auf Antrag im Musterregister einzutragen (Streitanmerkung).
  5. Absatz 5,Im Übrigen sind Paragraph 43, Absatz 2 bis 5 (Eintragung in das Patentregister), Paragraph 44, (Belastungen) und Paragraph 45, Absatz 2, (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Musters sind die Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 43, Absatz 5, des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40194895