Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77 d

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 77 d,

  1. Absatz eins,Auf vor dem Inkrafttreten des Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, registrierte Marken ist Paragraph 19, in der davor geltenden Fassung für die Berechnung der nächstfolgenden Fälligkeit der Erneuerungsgebühr vorbehaltlich des Absatz 2, weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Höhe der gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, weniger als folgendes Ausmaß beträgt:
    1. Ziffer eins
      bei weniger als 9 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 10 vH,
    2. Ziffer 2
      bei weniger als 8 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 20 vH,
    3. Ziffer 3
      bei weniger als 7 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 30 vH,
    4. Ziffer 4
      bei weniger als 6 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 40 vH,
    5. Ziffer 5
      bei weniger als 5 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 50 vH,
    6. Ziffer 6
      bei weniger als 4 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 60 vH,
    7. Ziffer 7
      bei weniger als 3 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 70 vH,
    8. Ziffer 8
      bei weniger als 2 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 80 vH,
    9. Ziffer 9
      bei weniger als 1 Jahr reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 90 vH.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40194875