(2)Absatz 2,Die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß § 19 in der Fassung des BGBl. I Nr. 124/2017 weniger als folgendes Ausmaß beträgt:Die Höhe der gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Erneuerungsgebühr reduziert sich um den im Folgenden angegebenen Prozentsatz, wenn die darauf folgende Zeitdauer bis zur nächsten Fälligkeit gemäß Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017, weniger als folgendes Ausmaß beträgt:
bei weniger als 9 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 10 vH,
bei weniger als 8 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 20 vH,
bei weniger als 7 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 30 vH,
bei weniger als 6 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 40 vH,
bei weniger als 5 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 50 vH,
bei weniger als 4 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 60 vH,
bei weniger als 3 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 70 vH,
bei weniger als 2 Jahren reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 80 vH,
bei weniger als 1 Jahr reduziert sich die Erneuerungsgebühr um 90 vH.