Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Soweit in der Satzung nach Paragraph 63, nichts anderes bestimmt ist, kann ein zur Benutzung der Verbandsmarke berechtigtes Mitglied Klage wegen Verletzung der Verbandsmarke nur mit Zustimmung des Verbandes erheben.
  2. Absatz 2,Der Verband kann im Namen der zur Benutzung der Marke berechtigten Mitglieder Entschädigung wegen unbefugter Benutzung der Verbandsmarke für einen den Mitgliedern entstandenen Schaden verlangen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten für Gewährleistungsmarken sinngemäß.

Anmerkung

Siehe dazu auch Paragraph 9, des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40194837