Absatz eins,Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 62, Absatz 3,) ist eine Verbandsmarke zu löschen,
- Ziffer einswenn ein Verband im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht,
- Ziffer 2wenn der Verband keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen gemäß der Satzung widersprechende Benutzung der Marke zu verhindern,
- Ziffer 3wenn die Verbandsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des Paragraph 63, Absatz 5, Ziffer 2, irregeführt wird.