Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (Paragraph 62, Absatz 3,) ist eine Verbandsmarke zu löschen,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Verband im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht,
    2. Ziffer 2
      wenn der Verband keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um eine den Benutzungsbedingungen gemäß der Satzung widersprechende Benutzung der Marke zu verhindern,
    3. Ziffer 3
      wenn die Verbandsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des Paragraph 63, Absatz 5, Ziffer 2, irregeführt wird.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gilt Paragraph 33, auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Verbandsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Satzung gestützt ist und der Verband die Satzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen Verfahren ist Paragraph 117, Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Eine ernsthafte Benutzung der Verbandsmarke durch eine gemäß der Satzung hierzu berechtigte Person gilt als Benutzung im Sinne des Paragraph 33 a,

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40194836