Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Abkürzung

HS-WV

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Jahresvoranschlag

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, HSG 2014 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent bis spätestens 1. Juni jeden Jahres einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen.
  2. Absatz 2,Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen.
  3. Absatz 3,Der Jahresvoranschlag hat die geplanten Erträge und Aufwendungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Planperiode vollständig zu enthalten.
  4. Absatz 4,Für den Fall, dass die Bücher im Rahmen einer Überschussrechnung geführt werden, hat diese die geplanten Einnahmen und Ausgaben für die Planperiode zu enthalten.
  5. Absatz 5,Der Jahresvoranschlag ist zweckmäßig tiefergehend zu detaillieren. Er hat die den einzelnen Organen und Referaten zugeordneten Mittel sowie die Art des Verbrauches zu zeigen.
  6. Absatz 6,Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt (Paragraph 40, Absatz eins, HSG 2014).
  7. Absatz 7,Der Jahresvoranschlag ist der Kontrollkommission gemäß Paragraph 40, Absatz 2, HSG 2014 in der Form gemäß Absatz 6, zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Bei einer Änderung des Jahresvoranschlages ist der gesamte Jahresvoranschlag in der Form gemäß Absatz 5 und 6 neu zu erstellen und der Kontrollkommission erneut zu übermitteln.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Gesetzesnummer

20009925

Dokumentnummer

NOR40194801