Absatz einsAnlagenbetreiber, die gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle einen Antrag auf Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß der Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 17, stellen, haben in ihren Anträgen folgende Angaben zu machen und diese, insoweit keine Bescheide gemäß Paragraph 7, vorliegen oder diese Angaben nicht in Bescheiden gemäß Paragraph 7, enthalten sind, erforderlichenfalls auch mit entsprechenden Unterlagen zu belegen:
- Ziffer einsAngaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort;
- Ziffer 2Angaben über den eingesetzten Primärenergieträger;
- Ziffer 3bei Anlagen, die über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen, den Anerkennungsbescheid;
- Ziffer 4die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung;
- Ziffer 5die Ausführung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der eingesetzten Technologie;
- Ziffer 6die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes;
- Ziffer 7Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
- Ziffer 8Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.
- Ziffer 9Eigenversorgungsanteil
Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Ziffer eins bis Ziffer 9,, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt wurden, beizuschließen.