Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Inhalt der Vertragsanträge

Paragraph 15 a,

  1. Absatz einsAnlagenbetreiber, die gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle einen Antrag auf Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß der Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 17, stellen, haben in ihren Anträgen folgende Angaben zu machen und diese, insoweit keine Bescheide gemäß Paragraph 7, vorliegen oder diese Angaben nicht in Bescheiden gemäß Paragraph 7, enthalten sind, erforderlichenfalls auch mit entsprechenden Unterlagen zu belegen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort;
    2. Ziffer 2
      Angaben über den eingesetzten Primärenergieträger;
    3. Ziffer 3
      bei Anlagen, die über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen, den Anerkennungsbescheid;
    4. Ziffer 4
      die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung;
    5. Ziffer 5
      die Ausführung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der eingesetzten Technologie;
    6. Ziffer 6
      die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes;
    7. Ziffer 7
      Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
    8. Ziffer 8
      Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.
    9. Ziffer 9
      Eigenversorgungsanteil
    Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Ziffer eins bis Ziffer 9,, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt wurden, beizuschließen.
  2. Absatz 2Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Kontrahierung und die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist auch ermächtigt, sämtliche erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Heranziehung von Sachverständigen, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Betreiber im Zuge der Antragstellung und der Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu ergreifen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind der Ökostromabwicklungsstelle als Mehraufwendungen im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, abzugelten.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194748