Absatz eins,Der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraphen 120 und 121 kann unterbrochen werden, wenn
- Ziffer einsgesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 52, Absatz 8, binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird oder die Abschiebung zeitnah erfolgen wird, und
- Ziffer 2der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.