Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.07.2017

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021

Abkürzung

AOCV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

1. Abschnitt
Luftverkehrsunternehmen

1. Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt regelt allgemeine flugbetriebliche Anforderungen sowie flugbetriebliche und technische Grundlagen als Voraussetzung für die Erteilung und Aufrechterhaltung folgender Genehmigungen:
    1. Ziffer eins
      Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 293 vom 31.10.2008 Seite 3, in der jeweils geltenden Fassung, und
    2. Ziffer 2
      Beförderungsbewilligung für Flugzeuge und Hubschrauber gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, (LFG).
    Im Hinblick auf die in Ziffer 2, genannten Luftbeförderungsunternehmen sind die Bestimmungen über die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate – AOC) gemäß Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein AOC darf von der zuständigen Behörde nur ausgestellt oder verlängert werden, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung und des Anhanges römisch drei der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt ABl. Nr. 373 vom 31.12.1991 S. 4 in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge: „EUOPS“) oder der JAR-OPS 3 in der jeweils verlautbarten geltenden Fassung, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1321 aus 2014, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, Amtsblatt Nummer L 362 vom 17.12.2014 Seite 1 und der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. Die von der zuständigen Behörde und von den Joint Aviation Authorities veröffentlichten Interpretationen und Erläuterungen zu JAR-OPS 1 und 3 sollen bei der Nachweisführung beachtet werden. Der Antragsteller kann von diesen Interpretationen und Erläuterungen in begründeten Fällen abweichen.
  3. Absatz 3,Anträge auf Ausstellung und auf Änderung eines AOC sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden. Die zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen, jedoch jedenfalls vor einer Verlängerung, eine Überprüfung des Luftfahrtunternehmens durchzuführen.
  4. Absatz 4,Bewilligungen aufgrund dieser Verordnung und aufgrund der in Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften sind unbeschadet anderer Bestimmungen zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40194588