Absatz eins,Die gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, sowie 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
- Ziffer einsden Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG),
- Ziffer 2den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
- Ziffer 3den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
- Ziffer 4den Verwaltungsgerichten der Länder,
- Ziffer 5dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
- Ziffer 6den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
- Ziffer 7den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
- Ziffer 8den österreichischen Vertretungsbehörden,
- Ziffer 9den Behörden nach dem NAG,
- Ziffer 10den Staatsbürgerschaftsbehörden,
- Ziffer 11den Personenstandsbehörden,
- Ziffer 12den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
- Ziffer 13den Finanzstrafbehörden,
- Ziffer 14den Jugendwohlfahrtsträgern,
- Ziffer 15den Rechtsberatern (Paragraphen 49 bis 52),
- Ziffer 16den Rückkehrberatern,
- Ziffer 17den Abgabenbehörden,
- Ziffer 18den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach Paragraph 12 a,
Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.