Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres, das Bundesamt, die Vertretungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Behörden nach dem NAG sowie die Landespolizeidirektionen dürfen
- Ziffer einsNamen,
- Ziffer 2Geschlecht,
- Ziffer 3frühere Namen,
- Ziffer 4Geburtsdatum und -ort,
- Ziffer 5Wohnanschriften,
- Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 7Namen der Eltern,
- Ziffer 8Aliasdaten,
- Ziffer 9Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
- Ziffer 10allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
- Ziffer 11Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
- Ziffer 12Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
- Ziffer 13Lichtbilder,
- Ziffer 14Papillarlinienabdrücke der Finger,
- Ziffer 15Unterschrift,
- Ziffer 16verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
- Ziffer 17Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
- Ziffer 18Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
- Ziffer 19die Sozialversicherungsnummer,
- Ziffer 20Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach Paragraphen 46 a, Absatz 2, 52 a, 56, 57, 71, oder 71 FPG, Paragraphen 12, Absatz 2, 15 b, oder 15c AsylG 2005 und,
- Ziffer 21das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK)
eines Fremden im Fremdenregister (Paragraph 26,) gemeinsam verarbeiten.