Absatz eins,Im Ausland obliegt
- Ziffer einsdie Ausstellung, die Einschränkung des Geltungsbereiches, die Versagung und die Entziehung von Fremdenpässen (Paragraph 88, FPG) und Konventionsreisepässen (Paragraph 94, FPG), ausgenommen die Erstausstellung, sowie
- Ziffer 2die Ausstellung von Rückkehrausweisen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates (Paragraph 96, FPG)
den österreichischen Vertretungsbehörden.