Absatz eins,Wer
- Ziffer einseine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (Paragraph 26,) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (Paragraph 8, Absatz 4,);
- Ziffer 2ein ungültiges, gegenstandsloses oder erloschenes Dokument nicht bei der Behörde abgibt;
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,)
- Ziffer 4eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53, 54 und 54 a nicht rechtzeitig beantragt oder
- Ziffer 5seiner Meldepflicht gemäß Paragraphen 19, Absatz 11, 27, Absatz 4, 51, Absatz 3, oder 54 Absatz 6, nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.