Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
- Ziffer einsordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
- Ziffer 2ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
- Ziffer 3Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind;
- Ziffer 4Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,);
- Ziffer 5außerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins,, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oder
- Ziffer 6Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.