Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 m,

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

31.03.2021

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld

Paragraph 13 m,

  1. Absatz einsEinem Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis steht, das diesem Bundesgesetz unterliegt und trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 13 l, Absatz eins, Überbrückungsgeld nicht in Anspruch nimmt, gebührt für Zeiten, in denen er das Überbrückungsgeld nicht beansprucht, eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 35% des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung gebührt dem Arbeitnehmer bei Antritt der Alterspension.
  2. Absatz 2Einem Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, beschäftigt, gebührt hinsichtlich dieses Arbeitsverhältnisses eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 20% des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes. Die Überbrückungsabgeltung kann mit offenen Zuschlagsforderungen verrechnet werden. Die Überbrückungsabgeltung steht nicht zu, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung wiederholt wegen Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten gemäß Paragraph 33, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bestraft wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Anfrage mitzuteilen, ob gegen den Arbeitgeber eine solche Verwaltungsstrafe verhängt worden ist.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins und 2 kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe der Überbrückungsabgeltung festgesetzt werden, sofern die finanzielle Deckung gewährleistet ist.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40194417