Absatz eins,Arbeitnehmer haben bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 13 b und 13 c Anspruch auf Abfertigung:
- Ziffer einsMänner nach Vollendung des 65. Lebensjahres, Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres;
- Ziffer 2bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;
- Ziffer 3bei Inanspruchnahme des Sonderruhegeldes gemäß Artikel römisch zehn, des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, in der jeweils geltenden Fassung;
- Ziffer 4bei Inanspruchnahme der Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung;
- Ziffer 5bei Inanspruchnahme einer Invaliditätspension (Paragraph 254, ASVG);
- Ziffer 6wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das die Abfertigungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind und er in diesem Zeitraum kein Überbrückungsgeld gemäß Paragraph 13 l, bezieht;
- Ziffer 7bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,;
- Ziffer 8bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG;
- Ziffer 9bei Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß Paragraph 367, Absatz 4, ASVG;
- Ziffer 10im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 138, ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß Paragraph 354, ASVG über Invalidität (Paragraph 255, ASVG).
Anmerkung, Ziffer 11 und 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2016,)