Kurztitel

E-Government-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

E-GovG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß Paragraph eins a, zu schaffen.
  2. Absatz 2,Ab der Kundmachung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,, dürfen zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes für die vollumfängliche Nutzung des E-ID unter Anwendung der dafür erforderlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zeitlich, örtlich oder auf bestimmte Personengruppen beschränkte Pilotbetriebe unter Verwendung personenbezogener Daten durchgeführt werden, sofern die Betroffenen daran freiwillig mitwirken.
  3. Absatz 3,Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach Paragraph 24, Absatz 6, noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,, anzuwenden. Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ermächtigt, mit Verordnung für Bürgerkarteninhaber einen vereinfachten Prozess für den Umstieg von der Bürgerkarte auf einen E-ID vorzusehen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40194406