Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Behörde hat Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gemäß Paragraph 52 j, Absatz eins, oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
- Ziffer einsBefugnis zur Vertretung der juristischen Person,
- Ziffer 2Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
- Ziffer 3Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.