Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 k

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Strafbarkeit juristischer Personen

Paragraph 52 k,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Behörde hat Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gemäß Paragraph 52 j, Absatz eins, oder 2 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
    1. Ziffer eins
      Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
    3. Ziffer 3
      Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 52 j, Absatz eins, oder 2 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 52 j, Absatz eins, oder 2 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Bei einem Verstoß der in Absatz eins, genannten Person gegen Paragraph 52 j, Absatz eins, kann gegen die juristische Person eine Geldstrafe von 400 Euro bis zu 20 000 Euro verhängt werden. Bei einem Verstoß der in Absatz eins, genannten Person gegen Paragraph 52 j, Absatz 2, kann eine Geldstrafe bis zur zweifachen Höhe des infolge des Verstoßes erzielten Gewinnes, sofern sich dieser beziffern lässt, andernfalls in Höhe von zumindest 400 Euro und höchstens bis zu 1 000 000 Euro festgesetzt werden. Zur Bemessung der Geldstrafe ist die Bestimmung des Paragraph 52 j, Absatz 3, sinngemäß heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Über die nach dieser Bestimmung verhängten Verwaltungsstrafen oder Maßnahmen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen. Die für die Verhängung von Disziplinar- und Verwaltungsstrafen anzuwendenden Verfahrensbestimmungen bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Die Behörde kann von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person absehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

Schlagworte

Disziplinarstrafe

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194390