Absatz eins,Die Behörde hat eine Liste von Experten zu erstellen. Die Liste hat eine ausreichende Zahl an Experten zu enthalten, um die für die Aufsicht erforderlichen Nachschauen angemessen durchführen zu können.
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,
BG
Paragraph 52 h
16.09.2017
BiBuG 2014
50/02 Sonstiges Gewerberecht
15.09.2017
20008571
NOR40194387