Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 c

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 52 c,

  1. Absatz eins,Berufsberechtigte haben zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall bzw. nach der Durchführung einer Transaktion aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      Unterlagen, die der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern dienen,
    2. Ziffer 2
      Belege und Aufzeichnungen von Transaktionen,
    3. Ziffer 3
      Unterlagen, die im Zusammenhang mit abgegebenen Verdachtsmeldungen erstellt wurden und
    4. Ziffer 4
      Unterlagen im Zusammenhang mit der Risikoeinstufung des Auftraggebers.
  2. Absatz 2,Die Berufsberechtigten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz eins, zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen Paragraph 165,, Paragraph 278 a,, Paragraph 278 b,, Paragraph 278 c,, Paragraph 278 d, oder Paragraph 278 e, StGB erfolgen, wenn der Berufsberechtigte davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.

Schlagworte

Dokumentationspflicht, Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194382