Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Niederlassung

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind nach Maßgabe des Absatz 2, berechtigt, sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes niederzulassen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Niederlassung gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. Ziffer 2
      die aufrechte Berechtigung in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben,
    3. Ziffer 3
      das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins,,
    4. Ziffer 4
      das Vorliegen einer gleichwertigen Berufsqualifikation und
    5. Ziffer 5
      die öffentliche Bestellung durch die Behörde.
  3. Absatz 3,Dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      ein Identitätsnachweis,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      der Berufsqualifikationsnachweis, der zur Aufnahme eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt und
    4. Ziffer 4
      Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Vertrauenswürdigkeit, der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse und das Nichtvorliegen schwerwiegender standeswidriger Verhalten. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4,Die öffentliche Bestellung hat zu erfolgen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung vorliegen und die geltend gemachte Berufsqualifikation dem des angestrebten Bilanzbuchhaltungsberufes gleichwertig ist. Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006, Seite 141 (Richtlinie 2005/36/EG). Diesen Ausbildungsnachweisen ist jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Berufsqualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.
  5. Absatz 5,Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation ist durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen. Unter einem Anpassungslehrgang ist ein Lehrgang im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen. Unter einer Eignungsprüfung sind Prüfungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.
  6. Absatz 6,Die Inhalte und die Dauer des Anpassungslehrganges sind durch die Behörde entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall zu bestimmen. Der Anpassungslehrgang hat bei einem Berufsberechtigten mit einer der vom Niederlassungswerber angestrebten Berufsberechtigung zu erfolgen. Nach Ablauf der festgelegten Dauer des Anpassungslehrganges unterliegen die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Niederlassungswerbers der Bewertung durch den Berufsberechtigten.
  7. Absatz 7,Die Eignungsprüfung für Bilanzbuchhalter umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. Ziffer eins
      die schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 15, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, und
    2. Ziffer 2
      die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Gegenständen gemäß Paragraph 16, Ziffer eins, 3, 4 und 8,
  8. Absatz 8,Die Eignungsprüfung für Buchhalter umfasst die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Gegenständen gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, 3 und 4 (Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG).
  9. Absatz 9,Die Eignungsprüfung für Personalverrechner umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. Ziffer eins
      die schriftliche Ausarbeitung einer Klausurarbeit gemäß Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Gegenständen gemäß Paragraph 22, Ziffer eins, 2 und 4,
  10. Absatz 10,Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gilt die Bestimmung des Paragraph 23,
  11. Absatz 11,Die Behörde hat dem Niederlassungswerber binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen mitzuteilen und ihm gegebenenfalls einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Behörde ist verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Niederlassungswerbers zu entscheiden.
  12. Absatz 12,Für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, gelten die Absatz eins bis 11 und die Absatz 14 und 15 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
  13. Absatz 13,Im Sinne des Absatz 12, bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger“
    1. Ziffer eins
      den Ehegatten,
    2. Ziffer 2
      den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind,
    3. Ziffer 3
      die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
    4. Ziffer 4
      die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners gemäß Ziffer 2,, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.
  14. Absatz 14,Die Behörde hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis für eine berufliche Tätigkeit im Rahmen der Bilanzbuchhaltungsberufe erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind unter Berücksichtigung, ob diese berufliche Tätigkeit im anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eigenständig ausgeübt werden kann, einen partiellen Zugang zur entsprechenden berufliche Tätigkeit im Rahmen der Bilanzbuchhaltungsberufe zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf nach diesem Bundesgesetz so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten reglementierten Beruf nach diesem Bundesgesetz in Österreich zu erlangen,
    2. Ziffer 2
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten sich objektiv von anderen unter den reglementierten Beruf nach diesem Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten trennen lassen und
    3. Ziffer 3
      dem partiellen Zugang keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
  15. Absatz 15,Personen, denen gemäß Absatz 11, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die Empfänger der Dienstleistung eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeit zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194377