Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Dienstleistungen

Paragraph 71,

  1. Absatz eins,Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind berechtigt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den Paragraphen 2 bis 4 zuzuordnen sind, nach Maßgabe des Absatz 2, zu erbringen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
    2. Ziffer 2
      eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz,
    3. Ziffer 3
      die aufrechte Berechtigung im Niederlassungsstaat Tätigkeiten auszuüben, die den Berechtigungsumfängen der Bilanzbuchhaltungsberufe gemäß den Paragraphen 2 bis 4 zuzuordnen sind, und sofern der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, eine mindestens einjährige Berufsausübung während der vorangehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat, und
    4. Ziffer 4
      bei Ausübung von Tätigkeiten, die ausschließlich dem Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner vorbehalten sind, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz.
  3. Absatz 3,Die Dienstleistungen gemäß Absatz eins, sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.
  4. Absatz 4,Der Dienstleister ist verpflichtet, den Dienstleistungsempfänger spätestens bei Vertragsabschluss nachweislich zu informieren über:
    1. Ziffer eins
      das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,
    3. Ziffer 3
      die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
    4. Ziffer 4
      die Berufsbezeichnung oder seinen Berufsqualifikationsnachweis,
    5. Ziffer 5
      die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, Amtsblatt Nummer L 145 vom 13.06.1977 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG, Amtsblatt Nummer L 168 vom 01.05.2004 Seite 35, und
    6. Ziffer 6
      Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194376