(3)Absatz 3,Bereits bestandene Teilprüfungen nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2012, sind auf die Prüfungsteile der Fachprüfungen anzurechnen. Im Zweifel entscheidet die Behörde, welche Gegenstände anzurechnen sind.Bereits bestandene Teilprüfungen nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2012,, sind auf die Prüfungsteile der Fachprüfungen anzurechnen. Im Zweifel entscheidet die Behörde, welche Gegenstände anzurechnen sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 20, BGBl. I Nr. 135/2017)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,)