Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Nichterfüllbarkeit von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß Paragraph 46, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3, an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn die Voraussetzung des Paragraph 52 a, Absatz 9, vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194367