Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Ruhen der Befugnis

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Bilanzbuchhaltungsberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, dass hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
  2. Absatz 2,Der Eintritt des Ruhens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Ruhen wird mit angegebenem Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Ruhenserklärung bei der Behörde wirksam.
  3. Absatz 3,Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
  4. Absatz 4,Die Beendigung des Ruhens ist der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, anzuschließen.
  5. Absatz 5,Die Behörde ist verpflichtet, umgehend den Eintritt und das Ende des Ruhens im Register zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Die Behörde hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine Belege gemäß Absatz 4, vorgelegt werden oder
    2. Ziffer 2
      die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.
  7. Absatz 7,Von einer Untersagung ist im Fall des Absatz 6, Ziffer 3, abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend beruflich fachlich tätig war.
  8. Absatz 8,Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Behörde diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
  9. Absatz 9,Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194361