Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

16.09.2017

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Behörde hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Qualifikation der Prüfer,
    2. Ziffer 2
      die Anmeldung zur Prüfung,
    3. Ziffer 3
      das Prüfungsverfahren bei Multiple-Choice Prüfungen,
    4. Ziffer 4
      die auszustellenden Zeugnisse,
    5. Ziffer 5
      die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr und Kosten für Materialien und Einrichtungen bei Prüfungsverfahren gemäß Ziffer 3,,
    6. Ziffer 6
      die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
    7. Ziffer 7
      die Voraussetzungen für die Rückzahlung,
    8. Ziffer 8
      die Pflichten der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungskommission, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
    9. Ziffer 9
      die Ausarbeitung der Prüfungsthemen,
    10. Ziffer 10
      die Durchführung der Klausurarbeiten,
    11. Ziffer 11
      die Durchführung der mündlichen Prüfungen, ihre Dauer und die Höchst- und Mindestdauer der einzelnen Gegenstände der schriftlichen Fachprüfungsteile im Falle einer Wiederholung oder Befreiung,
    12. Ziffer 12
      das auszustellende Prüfungszeugnis und
    13. Ziffer 13
      die Gleichwertigkeit der Gegenstände im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Die Prüfungsgebühren gemäß Absatz 2, Ziffer 5, sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.

Schlagworte

Höchstdauer, Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194358