Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8,

Inkrafttretensdatum

18.07.2017

Außerkrafttretensdatum

21.07.2020

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage 8 (§ 365s Abs. 5 und 6)

Potenziell erhöhtes Risiko

Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell erhöhtes Risiko nach Paragraph 365 s, Absatz 5 und Absatz 6 :,

  1. Ziffer eins
    Risikofaktoren bezüglich Kunden:
    1. Litera a
      außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,
    2. Litera b
      Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Ziffer 3, ansässig sind,
    3. Litera c
      juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen,
    4. Litera d
      Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,
    5. Litera e
      bargeldintensive Unternehmen,
    6. Litera f
      angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens;
  2. Ziffer 2
    Risikofaktoren bezüglich Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle:
    1. Litera a
      Banken mit Privatkundengeschäft,
    2. Litera b
      Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,
    3. Litera c
      Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie zB elektronische Unterschriften,
    4. Litera d
      Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,
    5. Litera e
      neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte;
  3. Ziffer 3
    Risikofaktoren in geographischer Hinsicht:
    1. Litera a
      unbeschadet durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 9, in Verbindung mit Artikel 64, der 4. Geldwäsche-RL erlassener delegierter Rechtsakte ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (zB gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verfügen,
    2. Litera b
      Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind,
    3. Litera c
      Länder, gegen die beispielsweise die Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben,
    4. Litera d
      Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40194345