Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
BG
Paragraph 333 a,
18.07.2017
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass betreffend die Ausstellung von Auszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria die Befreiung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes frühestens ab 1. Mai 2018 anzuwenden ist vergleiche Paragraph 382, Absatz 86,).
Schriften und Zeugnisse, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erstellt und ausgestellt werden, sowie Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
18.07.2017
10007517
NOR40194333