(3)Absatz 3,Zur Deckung der Bauverwaltungskosten darf – anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (§§ 13 und 23 WGG) gegen Nachweis – ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mitZur Deckung der Bauverwaltungskosten darf – anstelle einer Verrechnung eines angemessenen Betrages (Paragraphen 13 und 23 WGG) gegen Nachweis – ein Pauschalbetrag verlangt werden. Dieser Pauschalbetrag darf bei Baulichkeiten mit
24 und mehr Wohnungen 3 vH,
13 bis 23 Wohnungen 3,25 vH,
höchstens 12 Wohnungen 3,5 vH
der Summe von nachweislich aufgewendeten Baukosten (§ 1) und Kosten der Außenanlagen sowie der nicht abzugsfähigen Vorsteuer nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Z 1 bis 3 erhöhen sich bei Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die § 15b WGG Anwendung findet, jeweils um weitere 0,25 vH.der Summe von nachweislich aufgewendeten Baukosten (Paragraph eins,) und Kosten der Außenanlagen sowie der nicht abzugsfähigen Vorsteuer nicht übersteigen. Die Hundertsätze gemäß Ziffer eins bis 3 erhöhen sich bei Errichtung von Eigentumswohnungen, Wohnungen mit Kaufanwartschaft und Wohnungen, auf die Paragraph 15 b, WGG Anwendung findet, jeweils um weitere 0,25 vH.