(7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 5 darf für Zigaretten die Handelsspanne je Stück ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,026 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,014 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,01998 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,012 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.Abweichend von Absatz 5, darf für Zigaretten die Handelsspanne je Stück ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,026 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,014 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm ab dem 1. August 2017 nicht niedriger sein als 0,01998 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,012 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.