(3)Absatz 3,Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines Jackpot-Controllers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Abs. 4) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Abs. 5) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Jackpot-Controller angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Jackpot-Controllers sind die Bestimmungen von § 24 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des Jackpot-Controllers ist ein neues Jackpot-Controller Typengutachten erforderlich.Um eine eindeutige Identifikation der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten eines Jackpot-Controllers (Kombination aller für die Spielentscheidung relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Jackpot-Controller-Identifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Absatz 4,) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Absatz 5,) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Jackpot-Controller angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Jackpot-Controllers sind die Bestimmungen von Paragraph 24, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung der für die Spielentscheidung relevanten Komponenten des Jackpot-Controllers ist ein neues Jackpot-Controller Typengutachten erforderlich.