Absatz eins,Für das im Rahmen der Typenprüfung zu erstellende Typengutachten sind alle für den Betrieb des Glücksspielautomaten relevanten Komponenten zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für
- Ziffer einsdie Hard- und Softwarekomponenten gemäß Paragraph 7 bis 16,
- Ziffer 2die Spielesoftware aller einzelnen Spielprogramme und aller für das Spiel relevanten Softwarekomponenten gemäß Paragraph 7 bis 22,
- Ziffer 3die gegebenenfalls außerhalb des Glücksspielautomaten zugelassenen Softwarekomponenten eines Managementsystems, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2 b, Litera a bis c), und die sichere Übertragung des Managementidentifikationsmerkmals zum Glücksspielautomaten (Paragraph 24, Absatz 5,) sowie
- Ziffer 4die Kommunikation gemäß Paragraphen 23, 24 und 29,