Kurztitel

Automatenglücksspielverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Index

34 Monopole

Text

3. Abschnitt
Speicheranforderungen

Programmspeicher der Glücksspielautomaten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten der Glücksspielautomaten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten der Spielprogramme müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.
  2. Absatz 2,Ein Update oder Tausch von Software oder Software-Komponenten gemäß Absatz eins, darf nur nach Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.

Schlagworte

Sounddaten

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40194142