Genossenschaftsgesetz
RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017,
BG
Paragraph 94 i
27.07.2017
GenG
21/04 Genossenschaftsrecht
Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt; das Mindestanteilsgebot ist bei einem Nachrücken von vor dem 1. Jänner 2018 gewählten oder entsandten Ersatzmitgliedern zu beachten.
19.02.2026
10001680
NOR40194120