Absatz eins,Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen (Anspruchsberechtigte) für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Absatz 2, Litera a bis d ASVG als im Inland beschäftigt gelten (galten) und über das Vermögen des Arbeitgebers (Auftraggebers) im Inland ein Verfahren nach der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914 eröffnet wird. Den Verfahren nach der IO (im folgenden „Insolvenzverfahren“) stehen gleich:
- Ziffer einsdie Anordnung der Geschäftsaufsicht,
- Ziffer 2die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
- Ziffer 3die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 68, IO wegen Vermögenslosigkeit,
- Ziffer 4die Löschung gemäß Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, wegen Vermögenslosigkeit,
- Ziffer 5die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Paragraph 63, IO,
- Ziffer 6der Beschluss gemäß Paragraph 153, Absatz eins, oder Paragraph 154, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes (AußStrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,.