Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 431

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Strafbestimmung

Paragraph 431,

  1. Absatz eins,Wer gegen Paragraphen 427 und 429 Absatz eins und Absatz 3, verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben von jeder rechtskräftigen Verurteilung das Bundesministerium für Justiz und, wenn der Täter Rechtsanwalt oder Notar ist, die Rechtsanwalts- bzw. Notariatskammer zu verständigen.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40194094