Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 242

Inkrafttretensdatum

26.06.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Bekanntmachungen und Registereintragungen

Paragraph 242,

  1. Absatz eins,Wird im Ausland ein Insolvenzverfahren eröffnet, dessen Wirkungen nach Paragraph 240, anzuerkennen sind, und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die öffentliche Bekanntmachung der Eröffnung des Verfahrens im Inland zu beantragen.
  2. Absatz 2,Hat der Schuldner im Inland unbewegliches Vermögen oder eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zuständige Stelle die Eintragung der Eröffnung des Verfahrens im Grundbuch bzw. Firmenbuch zu beantragen. Das Grundbuchs- bzw. Firmenbuchgericht hat die Eröffnung des Verfahrens einzutragen.
  3. Absatz 3,Der die Bekanntmachung oder Eintragung begehrende Verwalter hat das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Paragraph 240, Absatz eins, Ziffer eins, durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Behauptet der Schuldner, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, so entscheidet das in Paragraph 63, bezeichnete Gericht.
  4. Absatz 4,Der im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter ist allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch Verletzung seiner Pflichten nach Absatz eins und 2 entstehen, verantwortlich.
  5. Absatz 5,Auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters ist vom Handelsgericht Wien die Fortführung des Unternehmens öffentlich bekannt zu machen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch sechs, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,

Schlagworte

Grundbuchsgericht

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194057