Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 240

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Dritter Abschnitt
Anerkennung ausländischer Verfahren

Grundsatz

Paragraph 240,

  1. Absatz eins,Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und
    2. Ziffer 2
      das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung unterbleibt, soweit
    1. Ziffer eins
      in Österreich ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen angeordnet wurden oder
    2. Ziffer 2
      die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht.
  3. Absatz 3,Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen Insolvenzverfahrens nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,
    2. Ziffer 2
      im anderen Staat vollstreckbar und
    3. Ziffer 3
      nach Absatz eins und 2 in Österreich anzuerkennen sind,
    setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den Paragraphen 409 bis 416 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den Paragraphen 406, ff EO.

Anmerkung

EG/EU: Artikel römisch sechs, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,

Schlagworte

Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194039