Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 220 d

Inkrafttretensdatum

26.06.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Gerichtliche Abstimmung

Paragraph 220 d,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat eine Tagsatzung zur Abstimmung über die Zusicherung anzuordnen.
  2. Absatz 2,Zuständig ist das für die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens zuständige Gericht.
  3. Absatz 3,Der Verwalter hat dem Antrag auf Abschluss einer Zusicherung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      die Zusicherung und
    2. Ziffer 2
      eine Liste der bekannten lokalen Gläubiger, wobei anzugeben ist, ob die Forderungen angemeldet, geprüft, anerkannt oder bestritten wurden.
  4. Absatz 4,Die lokalen Gläubiger sind aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist, die öffentlich bekanntzumachen und den Gläubigern zugleich mit der Ladung zur Abstimmungstagsatzung mitzuteilen ist, anzumelden. Im Schriftsatz hat der Gläubiger seine Forderung und auch den Bezug zur Niederlassung darzulegen.
  5. Absatz 5,Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt Paragraph 87 a, Absatz eins, Satz 1.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194031