Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 193

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Zweites Hauptstück
Zahlungsplan

Antrag

Paragraph 193,

  1. Absatz eins,Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Zahlungsplans beantragen. Soweit nichts anderes angeordnet ist, gelten hiefür die Bestimmungen über den Sanierungsplan.
  2. Absatz 2,Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Zahlungsplan darf nicht vor Verwertung des Vermögens des Schuldners stattfinden. Die in Paragraph 250, Absatz eins, Ziffer 2, EO genannten Gegenstände sind erst nach Nichtannahme oder Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans zu verwerten. Die Tagsatzung kann mit der Verteilungstagsatzung verbunden werden.

Schlagworte

Zahlungsplanstagsatzung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194014