Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,
BG
Paragraph 189
01.08.2017
IO
23/01 Insolvenzordnung
Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den Paragraphen 27 bis 43 ist jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Aus dem Erlangten sind dem Insolvenzgläubiger die ihm entstandenen Kosten vorweg zu erstatten. Hat die Gläubigerversammlung den Insolvenzgläubiger mit der Anfechtung beauftragt, so sind diesem die entstandenen Kosten, soweit sie nicht aus dem Erlangten gedeckt werden können, aus der Insolvenzmasse zu ersetzen.
01.08.2017
10001736
NOR40194009